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CP
CH-BL
§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Verfahrensleitung
Beschwerdeverfahren - Beschwerdeverfahren
§ 35 VwVG BL · Verfahrensleitung
1. Die Verfahrensleitung umfasst
a. die Abklärung des Sachverhalts und die Abnahme der Beweise;
b. den Erlass verfahrensleitender Verfügungen;
c. den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sowie über Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;
d. die Antragstellung zuhanden der Beschwerdeinstanz;
e. den Erlass von Abschreibungsverfügungen, wenn
1. die Beschwerde zurückgezogen wird;
2. die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid aus einem anderen Grund dahinfällt.
2. Die Beschwerdeinstanz darf keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vorinstanz mit der Behandlung der Beschwerde beauftragen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die verfahrensleitenden Instanzen.