§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Aufschiebende Wirkung
§ 34 VwVG BL · Aufschiebende Wirkung
1. Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.
2. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a. die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;
b. ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert;
c. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird, oder sofern eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist;
d. ein privates Interesse, das die sofortige Wirksamkeit einer Verfügung erfordert, da ein Schaden einzutreten droht;
e. die betroffene Person ernsthaft gefährdet erscheint.
3. Sofern ein Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung besteht, kann die Partei nachträglich einen Rechtsmittelverzicht erklären.