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CP
CH-BL
§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Frist und Form
Beschwerdeverfahren - Beschwerdeerhebung
§ 33 VwVG BL · Frist und Form
1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2. Beschwerdeberechtigte Dritte, die der Behörde nicht bekannt sind, haben die Beschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung oder Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Eröffnung der Verfügung gegenüber den Parteien kann keine Beschwerde mehr erhoben werden.
3. Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren.