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CP
CH-BL
§ 30 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht
Beschwerdeverfahren - Beschwerdevoraussetzungen
§ 30 VwVG BL · Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht
1. Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist, und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt.