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175 CP CH-BL

§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Beschwerdeinstanz

Beschwerdeverfahren - Beschwerdevoraussetzungen
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§ 29 VwVG BL · Beschwerdeinstanz

1. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. Er beurteilt Beschwerden gegen

a. Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden,

abis. * Verfügungen letztinstanzlicher Zweckverbandsorgane,

ater. * Verfügungen letztinstanzlicher Burgerkorporationsorgane

b. Verfügungen der Bezirksbehörden,

c. Verfügungen kantonaler Kommissionen,

d. Verfügungen der Direktionen,

e. Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter,

f. * Verfügungen der übrigen Verwaltungsbehörden,

g. * Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen,

h. * Verfügungen der Schulräte der kantonalen Schulen bei schülerinnen- und schülerbezogenen Entscheiden ausser Schulausschlüssen,

i. * Verfügungen der Schulleitungen der kantonalen Schulen bei personalrechtlichen Entscheiden und Schulausschlüssen.

2. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, welche die Direktionen als Beschwerdeinstanz vorsehen, unbeachtlich.

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung seine Entscheidkompetenz für bestimmte Sachgebiete, in denen der Weiterzug an das Kantonsgericht möglich ist, an eine Direktion delegieren, sofern diese nicht erstinstanzlich verfügt hat.

4. Untere Beschwerdeinstanzen sind die Schulräte der kommunalen Schulen, sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Schulrat entschieden hat, sowie die Schulräte bzw. die Schulleitungen der kantonalen Schulen. Verfügen sie als letztinstanzliche Schulbehörde, können ihre Verfügungen an den Regierungsrat weitergezogen werden.

5. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, die Rekurskommissionen oder Verwaltungsbehörden als besondere Beschwerdeinstanzen oder Gerichte als einzige Beschwerdeinstanz vorsehen.

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