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175 CP CH-BL

§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Beschwerde gegen Zwischenverfügungen

Beschwerdeverfahren - Beschwerdevoraussetzungen
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§ 28 VwVG BL · Beschwerde gegen Zwischenverfügungen

1. Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben

a. die Zuständigkeit,

b. den Ausstand,

c. die Auskunfts- oder Editionspflicht,

d. die Verweigerung der Akteneinsicht,

e. die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,

f. vorsorgliche Massnahmen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung,

g. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Andere Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, wenn sie einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

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