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CP
CH-BL
§ 26 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Anspruch auf vorherige Anhörung
Erstinstanzliches Verfahren
§ 26 VwVG BL · Anspruch auf vorherige Anhörung
1. Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2. Sie muss die Parteien nicht anhören vor
a. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
b. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren aller Parteien voll entspricht;
c. dringlichen Verfügungen, sofern keine besonderen Vorschriften den Parteien einen Anspruch auf vorherige Anhörung einräumen;
d. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind.
3. In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu allen erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an.