Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175 CP CH-BL

§ 26 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Anspruch auf vorherige Anhörung

Erstinstanzliches Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 VwVG BL · Anspruch auf vorherige Anhörung

1. Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2. Sie muss die Parteien nicht anhören vor

a. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;

b. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren aller Parteien voll entspricht;

c. dringlichen Verfügungen, sofern keine besonderen Vorschriften den Parteien einen Anspruch auf vorherige Anhörung einräumen;

d. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind.

3. In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu allen erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an.

← § 25 VwVG BL Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz § 27 VwVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →