175
CP
CH-BL
§ 25 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Durchführung des Verfahrens
Erstinstanzliches Verfahren
§ 25 VwVG BL · Durchführung des Verfahrens
1. Die Behörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durch.
2. Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
3. Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, so tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein.