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CP
CH-BL
§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Unentgeltliche Rechtspflege
Verfahrensgrundsätze - Kosten
§ 23 VwVG BL · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.