§ 22 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Parteientschädigung
§ 22 VwVG BL · Parteientschädigung
1. Im erstinstanzlichen Verfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2. Im Beschwerde- und im Einspracheverfahren haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung
a. die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende bzw. Einsprache erhebende Partei, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind;
b. andere Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen.
3. Der Kanton hat in keinem Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.
4. Parteientschädigungen werden nur für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zugesprochen.
5. Der Anspruch auf Parteientschädigung entfällt, wenn die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts offensichtlich unbegründet war.
6. Die Parteientschädigung geht zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört. Sie kann ganz oder teilweise der unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden, sofern diese das Verfahren durch eigene Begehren eingeleitet oder darin selbständige Begehren gestellt hat.