Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175 CP CH-BL

§ 21 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Kostenvorschuss

Verfahrensgrundsätze - Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 VwVG BL · Kostenvorschuss

1. Das Eintreten auf ein Begehren kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden

a. wenn das Begehren sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist,

b. wenn das Begehren auf die Durchführung einer Beweismassnahme gerichtet ist,

c. wenn das Begehren auf Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung gerichtet ist und die interessierte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

← § 20a VwVG BL Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz § 22 VwVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →