175
CP
CH-BL
§ 21 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Kostenvorschuss
Verfahrensgrundsätze - Kosten
§ 21 VwVG BL · Kostenvorschuss
1. Das Eintreten auf ein Begehren kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden
a. wenn das Begehren sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist,
b. wenn das Begehren auf die Durchführung einer Beweismassnahme gerichtet ist,
c. wenn das Begehren auf Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung gerichtet ist und die interessierte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat.