§ 20a Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Kosten der Beschwerdeverfahren
§ 20a VwVG BL · Kosten der Beschwerdeverfahren
1. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Abs. 5 kostenpflichtig.
2. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.
3. Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz bzw. den Behörden gemäss § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes auferlegt.
4. Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.- erhoben werden. Diese umfassen die Entscheidgebühren und die Beweiskosten. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
5. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes kostenlos bei
a. * Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Sozialhilfebehörden;
b. Beschwerden gegen Verfügungen der Anstellungsbehörden gemäss § 71 des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz);
c. Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts;
d. Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates;
e. Einsprachen gegen kommunale und kantonale Nutzungspläne gemäss §§ 13 Abs. 5 und 31 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998;
f. Beschwerden gegen den Umlegungsperimeter gemäss § 59 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998;
g. Beschwerden gegen den Neuzuteilungsplan gemäss § 69 Abs. 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998;
h. Beschwerden gegen den Perimeter gemäss § 28 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998;
i. * Beschwerden gegen Einsprachen gemäss § 29a Abs. 5 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998;
j. * Beschwerden wegen Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.
6. Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.