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CP
CH-BL
§ 20 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Kosten der erstinstanzlichen Verfahren
Verfahrensgrundsätze - Kosten
§ 20 VwVG BL · Kosten der erstinstanzlichen Verfahren
1. Das erstinstanzliche Verfahren ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen Erlassen kostenlos.
2. Die Verfahrenskosten können einer Partei auferlegt werden
a. wenn sie ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat;
b. wenn sie ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Begehren gestellt hat;
c. wenn sie in einem Verfahren mit 2 oder mehr Parteien, welches vor allem dem Schutz ihrer eigenen privaten Interessen dient, unterliegt.
3. Die Kosten von Beweismassnahmen können einer Partei auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.
4. Verfahrenskosten können bis CHF 5'000.- erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.