§ 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Begriffe
§ 2 VwVG BL · Begriffe
1. Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben
a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2. Als Verfügungen gelten auch Vollzugsverfügungen (§ 45), Zwischenverfügungen (§ 28), Einspracheentscheide (§ 41), Beschwerdeentscheide (§ 37), Entscheide im Rahmen einer Wiedererwägung oder Revision (§ 39) und die Erläuterung (§ 44).
3. Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten
a. der Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und die Dienststellen sowie die ihnen unterstellten Ämter der kantonalen Verwaltung;
b. die vollziehenden Behörden der Bezirke;
c. die kantonalen Kommissionen;
d. die kantonalen Anstalten und Betriebe, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen;
e. Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen.
f.* Gemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen,
g.* Zweckverbandsorgane,
h.* Burgerkorporationsorgane.