§ 19 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Eröffnung
§ 19 VwVG BL · Eröffnung
1. Verfügungen werden den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorinstanz schriftlich eröffnet.
1bis. Die Eröffnung von Verfügungen kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei damit einverstanden ist. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen.
2. Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet, wenn eine Partei nicht erreichbar ist oder wenn es sich um eine Verfügung handelt, die sich an eine grosse Zahl von Parteien richtet.
3. Bei beschwerdeberechtigten Dritten, die der Behörde nicht bekannt sind, wird die Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts der Eröffnung der Verfügung gleichgestellt.
4. Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt eine Partei der Aufforderung nicht nach, kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt ersetzt werden.