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CP
CH-BL
§ 18 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Verfügungsinhalt
Verfahrensgrundsätze - Inhalt und Eröffnung von Verfügungen
§ 18 VwVG BL · Verfügungsinhalt
1. Verfügungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
1bis. Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, können als Rechnungen bezeichnet werden.
2. Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Verfügung den Begehren aller Parteien voll entspricht.