175
CP
CH-BL
§ 16 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Mitwirkung der Parteien
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 16 VwVG BL · Mitwirkung der Parteien
1. Die Parteien sind verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.
2. Wenn eine Partei in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet oder in dem sie ein selbständiges Begehren gestellt hat, die zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Begehren einzutreten.