Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175 CP CH-BL

§ 15a Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Modalitäten der elektronischen Eingabe

Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15a VwVG BL · Modalitäten der elektronischen Eingabe

1. Elektronische Eingaben im Sinn von § 15 Absatz 1bis können unter Verwendung einer elektronischen Signatur über eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.

2. Die Behörde kann verlangen, dass die elektronisch eingereichte Eingabe samt zugehörigen Dokumenten vollumfänglich oder teilweise in Papierform nachgereicht wird.

3. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe, insbesondere

a. die elektronische Signatur;

b. die zulässigen Dokumententypen und Kommunikationskanäle;

c. die Voraussetzungen, unter denen die Behörde ausnahmsweise verlangen kann, dass eine elektronisch eingereichte Eingabe in Papierform nachzureichen ist.

← § 15 VwVG BL Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz § 16 VwVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →