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CP
CH-BL
§ 15a Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Modalitäten der elektronischen Eingabe
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 15a VwVG BL · Modalitäten der elektronischen Eingabe
1. Elektronische Eingaben im Sinn von § 15 Absatz 1bis können unter Verwendung einer elektronischen Signatur über eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.
2. Die Behörde kann verlangen, dass die elektronisch eingereichte Eingabe samt zugehörigen Dokumenten vollumfänglich oder teilweise in Papierform nachgereicht wird.
3. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe, insbesondere
a. die elektronische Signatur;
b. die zulässigen Dokumententypen und Kommunikationskanäle;
c. die Voraussetzungen, unter denen die Behörde ausnahmsweise verlangen kann, dass eine elektronisch eingereichte Eingabe in Papierform nachzureichen ist.