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CP
CH-BL
§ 15 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Form und Begründung von Eingaben
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 15 VwVG BL · Form und Begründung von Eingaben
1. Eingaben der Parteien mit rechtlichen Begehren sind schriftlich einzureichen und müssen ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten.
1bis. Solche Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde dies im betreffenden Verfahren anbietet.
2. Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten.