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CP
CH-BL
§ 14 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Akteneinsicht
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 14 VwVG BL · Akteneinsicht
1. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
2. Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
3. Der Regierungsrat erlässt über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten ergänzende Vorschriften.