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CP
CH-BL
§ 12 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Verbeiständung und Vertretung
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 12 VwVG BL · Verbeiständung und Vertretung
1. Die Parteien können sich auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln erforderlich ist, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2. Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien mit gleichen und gleichartig begründeten Begehren beteiligt, so kann ihnen die Behörde eine Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters setzen. Kommen die Parteien der Aufforderung nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen Vertreter aus dem Kreis der Parteien.