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CP
CH-BL
§ 11 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Rechtsanwendung
Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage
§ 11 VwVG BL · Rechtsanwendung
1. Bevor die Behörde verfügt, würdigt sie alle erheblichen Vorbringen der Parteien.
2. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie prüft insbesondere, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.