Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175 CP CH-BL

§ 10 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung

Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 VwVG BL · Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung

1. Die Behörden sind im Rahmen der Datenschutzvorschriften zur gegenseitigen Rechtshilfe (Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung) verpflichtet.

2. In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrensleitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist.

← § 9 VwVG BL Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz § 11 VwVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →