175
CP
CH-BL
§ 10 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung
Verfahrensgrundsätze - Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung - Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage
§ 10 VwVG BL · Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung
1. Die Behörden sind im Rahmen der Datenschutzvorschriften zur gegenseitigen Rechtshilfe (Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung) verpflichtet.
2. In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrensleitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist.