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175 CP CH-BL

§ 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) - Grundsatz

Geltungsbereich
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§ 1 VwVG BL · Grundsatz

1. Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Behörden).

2. Unter Vorbehalt der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Anzeige ist das Gesetz nicht anwendbar auf das Verfahren in Verwaltungssachen, sofern zum Schutz polizeilicher Güter eine sofort vollziehbare Verfügung erforderlich ist.

3. Abweichende oder ergänzende Vorschriften in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

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