§ 8 Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (VEVV) - Zustellung
§ 8 VEVV · Zustellung
1. Die Behörde stellt die Verfügung auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zur Abholung bereit. Verfügungen und Beilagen haben in der Regel das Dateiformat PDF.
2. Liegt die Verfügung zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse der Adressatin oder des Adressaten versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben
a. das Datum der Bereitstellung der Verfügung, und
b. die Internetadresse, wo die Verfügung zur Abholung bereit liegt, sowie
c. das Datum des letzten Tags der 7-tägigen Frist für die Abholung der Verfügung.
3. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.
4. Wird die Verfügung nicht innert der Frist gemäss Abs. 2 Bst. c heruntergeladen, gilt der 7. Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.