175.14
VEVV
CH-BL
§ 7 Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (VEVV) - Zustimmungserfordernis, Widerruf
Elektronische Eröffnung durch Behörden
§ 7 VEVV · Zustimmungserfordernis, Widerruf
1. Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat und sie soweit erforderlich bei der Zustellplattform (§ 2) registriert ist.
2. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat keine Wirkung auf Verfügungen, die bereits zur Abholung auf der Zustellplattform bereitgestellt wurden.
3. Zustimmung und Widerruf sind schriftlich zu erklären oder können in einer anderen Weise, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen werden.