175.14
VEVV
CH-BL
§ 5 Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (VEVV) - Zustellplattform und Zustelladresse
Elektronische Eingaben an Behörden
§ 5 VEVV · Zustellplattform und Zustelladresse
1. Eingaben in elektronischer Form sind der Behörde an deren Zustelladresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zu übermitteln.
2. Die Zustelladresse und die Verfahren, in denen Eingaben in elektronischer Form zulässig sind, sind im Internet zu veröffentlichen.