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175.14 VEVV CH-BL

§ 4 Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (VEVV) - Eingaben ohne anerkannte elektronische Signaturen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 VEVV · Eingaben ohne anerkannte elektronische Signaturen

1. Eingaben können ohne anerkannte elektronische Signaturen erfolgen, wenn die Behörde

a. in Verfahren Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt, oder

b. die Authentifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sicherstellt, oder

c. in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.

2. Anstelle der Unterzeichnung kann die Behörde die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die gesuchstellende Person vorsehen.

3. Vorbehalten bleiben Regelungen über die Verwendung elektronischer Signaturen.

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