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175.14 VEVV CH-BL

§ 2 Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (VEVV) - Zustellplattformen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VEVV · Zustellplattformen

1. Der elektronische Verkehr erfolgt über die Online-Service-Plattform des Kantons Basel-Landschaft (§ 7 ff. E-Government-Gesetz) oder über eine andere anerkannte Zustellplattform. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2 E-Government-Gesetz.

2. Als andere anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010 anerkannten Plattformen.

3. Neben den Zustellplattformen nach den Abs. 1 und 2 können weitere Zustellplattformen anerkannt werden. Die Zuständigkeit für die Anerkennung richtet sich nach der E-Government-Verordnung.

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