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175.14 VEVV CH-BL

§ 1 Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren (VEVV) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VEVV · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Behörden im Sinn von § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft und § 3 Abs. 1 Bst. a des E-Government-Gesetzes.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

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