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175.13 CH-BL

§ 9 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Beratungsdienstleistungen

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§ 9 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Beratungsdienstleistungen

1. Die Definition relevanter Dienstleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts. Als Beratungsdienstleistungen in Sinne dieser Verordnung und in Ergänzung zur Liste der relevanten Dienstleistungen gemäss Beschaffungsrecht gelten

a. strategisch-politische Beratungen;

b. Beratungen im Öffentlichkeits- und Kommunikationsbereich;

c. Beratungen betreffend Organisations- und Prozessentwicklungen;

d. Beratungen betreffend Qualitätsmanagement, Interne Kontrollsysteme, Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsberechnungen, Risikoerhebungen;

e. Beratungen betreffend Moderationen und betreffend Coaching;

f. Beratungen im Personalbereich.

2. Der Vertrag betreffend die Beratungsdienstleistungen beinhaltet zusätzlich zu den Angaben gemäss § 5 Absatz 1 dieser Verordnung

a. Regelung der Kompetenzen der Projektverantwortlichen sowie der Beraterinnen und Berater;

b. Ersetzung der vertraglich definierten Projektleitungen sowie Beraterinnen und Berater oder der Beizug Dritter im Untervertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragsgebers.

3. Überjährige Beratungsdienstleistungen sind periodisch auf deren Notwendigkeit und Neuausschreibung zu überprüfen. Bei Verträgen betreffend Coaching beträgt die Vertragsdauer höchstens 1 Jahr.

4. Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist für die Direktionen dem Direktionsvorsteher, der Direktionsvorsteherin beziehungsweise für die Gerichte der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zu melden. Bei Verträgen mit Vertragssummen über CHF 100'000 ist die Meldung vor Vertragsabschluss vorzunehmen.

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