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175.13 CH-BL

§ 8 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Informatikdienstleistungen

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§ 8 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Informatikdienstleistungen

1. Bei den Informatikverträgen sind nach Möglichkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) zu verwenden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, die für den Kanton Basel-Landschaft eine günstigere Regelung als die AGB der SIK enthalten.

2. Überjährige Informatikdienstleistungen sind periodisch auf deren Notwendigkeit und Neuausschreibung zu überprüfen.

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