175.13
CH-BL
§ 8 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Informatikdienstleistungen
§ 8 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Informatikdienstleistungen
1. Bei den Informatikverträgen sind nach Möglichkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) zu verwenden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, die für den Kanton Basel-Landschaft eine günstigere Regelung als die AGB der SIK enthalten.
2. Überjährige Informatikdienstleistungen sind periodisch auf deren Notwendigkeit und Neuausschreibung zu überprüfen.