Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.13 CH-BL

§ 7 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz-Revers

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz-Revers

1. Bei Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und von denen die Vertragspartei durch die Vertragsabwicklung Kenntnis erhält, ist diese zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Allenfalls hat die Vertragspartei einen Datenschutz-Revers zu unterzeichnen.

← § 6 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge Regelungsbereich § 8 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →