175.13
CH-BL
§ 7 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz-Revers
§ 7 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz-Revers
1. Bei Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und von denen die Vertragspartei durch die Vertragsabwicklung Kenntnis erhält, ist diese zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Allenfalls hat die Vertragspartei einen Datenschutz-Revers zu unterzeichnen.