175.13
CH-BL
§ 6 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Vertragsform
§ 6 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Vertragsform
1. Die Verträge sind in schriftlicher Form abzuschliessen.
2. Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgen.
3. Bestellungsänderungen bzw. Nachträge zum Vertrag sind grundsätzlich vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren.