§ 5 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Vertragsinhalt
§ 5 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Vertragsinhalt
1. Die Verträge beinhalten insbesondere
a. Vertragsparteien und unterzeichnende Personen mit Namen und Funktionsbezeichnungen;
b. klare Umschreibung der Vertragsleistungen, Qualitätsanforderungen, verbindliche Leistungs- und Liefertermine, Zeitpläne;
c. Regelung der Arbeits- und Reisezeiten sowie, sofern zutreffend, der Reaktionszeiten;
d. * Regelung der Preise (Pauschale bzw. Globale bzw. Honoraransätze mit Kostendach) oder der Preisbasis, Währung, Nebenkosten, Spesen, Reisekosten etc.;
e. Zahlungsfristen, sofern zutreffend, die Regelung von Rabatten und Skonti, Mehrwertsteuerregelung, Kontierung;
f. Vertragsbeginn, Vertragsende bzw. Vertragsdauer, Vertragsverlängerung und Kündigung;
g. Folgen der Nichterfüllung; Gewährleistungs- und Garantieansprüche, Haftung, sofern nicht dispositives Gesetzesrecht anwendbar ist;
h. Bezeichnung der für Vertragsabwicklung und Vertragskontrolle massgebenden Ansprechpersonen;
i. Regelung der Sozialversicherungsleistungen (AHV, AlV, BVG, UVG);
j. Nennung der Vertragsbestandteile;
k. * Gerichtsstand, nach Möglichkeit Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost;
l. Regelung von Nachträgen und Änderungen betreffend Leistungen;
m. Ort und Datum des Vertragsschlusses.
2. Nach Möglichkeit sind anerkannte Standardverträge oder branchenübliche Normenwerke beizuziehen.
3. Nach Möglichkeit sind die Verträge den gesetzlich geordneten Vertragsarten zuzuordnen und die gesetzlichen Bezeichnungen zu verwenden. Es ist ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen.
4. Bei der vertraglichen Gestaltung der Fälligkeiten ist darauf zu achten, dass im Zeitpunkt der Zahlungen des Kantons jeweils ein entsprechender Gegenwert der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Andernfalls ist eine erstklassige Anzahlungsgarantie einer Bank oder Versicherung mit Schweizer Niederlassung als Sicherheit vorzulegen.