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175.13 CH-BL

§ 4 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Finanzhaushaltsrechtliche Konformität

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§ 4 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Finanzhaushaltsrechtliche Konformität

1. Der Vertragsabschluss setzt voraus, dass für die mit dem Vertrag verbundene Ausgabe eine Rechtsgrundlage, ein Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung bestehen.

2. Bei Ausgaben in den Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei kann die Ausgabenbewilligung mittels Unterzeichnung des Vertrags erfolgen.

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