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175.13 CH-BL

§ 3 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Verfahren betreffend Vertragsabschluss

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§ 3 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Verfahren betreffend Vertragsabschluss

1. Die Auswahl der Vertragspartei richtet sich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts.

2. Es besteht Pflichtkonsum für

a. * Raumbeschaffung, Raumbewirtschaftung und Büromobiliar sowie Standard-Klassenzimmer-Mobiliar beim Hochbauamt;

b. * für Motorfahrzeugbeschaffung und Motorfahrzeugbewirtschaftung beim Tiefbauamt;

c. * Büromaterial beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der BKSD;

d. * für IT Hard- und Software bei der Zentralen Informatik;

e. * für IT Hard- und Software der kantonalen Schulen beim Stab Informatik der BKSD.

3. Das Einholen von Offerten richtet sich nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts.

4. Wird nur 1 Offerte eingeholt, ist dies zu begründen und der Verhandlungsspielraum ist zu nutzen.

5. Nach Möglichkeit sind die von den Rechtsabteilungen geprüften Musterverträge zu verwenden.

6. Bei Unsicherheiten sind Vertragsentwürfe durch die zuständige Rechtsabteilung überprüfen zu lassen. Die Direktionen bzw. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts können bestimmen, dass in weiteren Fällen oder generell Vertragsentwürfe durch die zuständige Rechtsabteilung zu überprüfen sind.

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