Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.13 CH-BL

§ 2 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Zuständigkeit für Vergabe und Vertragsunterzeichnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Zuständigkeit für Vergabe und Vertragsunterzeichnung

1. Die Zuständigkeit für die Vergabe richtet sich

a. * nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts oder

b. * nach den Regelungen in den Dienstordnungen.

2. ...

3. Zuständig für die Vertragsunterzeichnung ist die durch den Vergabeentscheid ermächtigte Instanz oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Dienststelle für die Verwaltungsbehörden beziehungsweise die Gerichte für die Gerichtsbehörden.

4. Als Vertragspartei ist der Kanton Basel-Landschaft zu bezeichnen.

5. Die Verträge sind in der Regel kollektiv zu unterzeichnen.

← § 1 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge Regelungsbereich § 3 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →