175.13
CH-BL
§ 2 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Zuständigkeit für Vergabe und Vertragsunterzeichnung
§ 2 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Zuständigkeit für Vergabe und Vertragsunterzeichnung
1. Die Zuständigkeit für die Vergabe richtet sich
a. * nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts oder
b. * nach den Regelungen in den Dienstordnungen.
2. ...
3. Zuständig für die Vertragsunterzeichnung ist die durch den Vergabeentscheid ermächtigte Instanz oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Dienststelle für die Verwaltungsbehörden beziehungsweise die Gerichte für die Gerichtsbehörden.
4. Als Vertragspartei ist der Kanton Basel-Landschaft zu bezeichnen.
5. Die Verträge sind in der Regel kollektiv zu unterzeichnen.