175.13
CH-BL
§ 11 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Vertragserfüllung
§ 11 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Vertragserfüllung
1. Die Dienststellenleitungen beziehungsweise die Leitungen der Gerichte überwachen die richtige Vertragserfüllung. Dies umfasst insbesondere
a. Überwachung des Arbeitsfortschritts und der Kosten anhand der Dokumentation der Vertragspartei;
b. Abnahme und Kontrolle der Leistung der Vertragspartei;
c. allfällige Mahnung der Leistung;
d. Massnahmen zur Wahrung der Rechte im Falle fehlender oder mangelhafter Vertragserfüllung seitens der Vertragspartei;
e. Massnahmen zur richtigen Vertragserfüllung seitens des Kantons;
f. Abwicklung von Nachträgen und Änderungen betreffend Leistungen.