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175.13 CH-BL

§ 11 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Vertragserfüllung

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§ 11 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Vertragserfüllung

1. Die Dienststellenleitungen beziehungsweise die Leitungen der Gerichte überwachen die richtige Vertragserfüllung. Dies umfasst insbesondere

a. Überwachung des Arbeitsfortschritts und der Kosten anhand der Dokumentation der Vertragspartei;

b. Abnahme und Kontrolle der Leistung der Vertragspartei;

c. allfällige Mahnung der Leistung;

d. Massnahmen zur Wahrung der Rechte im Falle fehlender oder mangelhafter Vertragserfüllung seitens der Vertragspartei;

e. Massnahmen zur richtigen Vertragserfüllung seitens des Kantons;

f. Abwicklung von Nachträgen und Änderungen betreffend Leistungen.

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