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175.13 CH-BL

§ 10 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge - Integritätsklausel

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§ 10 Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge · Integritätsklausel

1. Nach Möglichkeit ist eine Integritätsklausel aufzunehmen, wonach sich die Parteien verpflichten, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile anzubieten oder anzunehmen.

2. Nach Möglichkeit ist zu vereinbaren, dass die Verletzung der Integritätsklausel die Vertragspartner berechtigt

a. eine zum Voraus vereinbarte Konventionalstrafe zu fordern, und

b. den Vertrag vorzeitig auszulösen.

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