175.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden - Aufgaben der Landeskanzlei
§ 6 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden · Aufgaben der Landeskanzlei
1. Die Landeskanzlei
a. errichtet und betreibt die Internet-Plattform zur Veröffentlichung der Entscheide;
b. stellt eine einfach zu bedienende Suchmöglichkeit bereit;
c. bestimmt die technischen Anforderungen an die zu veröffentlichenden Entscheide;
d. veröffentlicht die von den Fachpersonen übermittelten Entscheide auf der Homepage des Kantons und
e. löscht nicht mehr aktuelle Entscheide gemäss den Vorgaben der Fachpersonen.