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175.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden - Aufgaben der Landeskanzlei

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§ 6 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden · Aufgaben der Landeskanzlei

1. Die Landeskanzlei

a. errichtet und betreibt die Internet-Plattform zur Veröffentlichung der Entscheide;

b. stellt eine einfach zu bedienende Suchmöglichkeit bereit;

c. bestimmt die technischen Anforderungen an die zu veröffentlichenden Entscheide;

d. veröffentlicht die von den Fachpersonen übermittelten Entscheide auf der Homepage des Kantons und

e. löscht nicht mehr aktuelle Entscheide gemäss den Vorgaben der Fachpersonen.

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