§ 5 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden - Fachpersonen
§ 5 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden · Fachpersonen
1. Die Direktionen und die Landeskanzlei bezeichnen je eine Fachperson.
2. Die Fachpersonen
a. sammeln die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden Entscheide des Regierungsrates, ihrer Direktion und der Beschwerdeinstanzen, die ihrer Direktion zugeordnet sind;
b. legen fest, welche Entscheide veröffentlicht werden;
c. bestimmen, ob die Entscheide in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht werden;
d. bereiten die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide nach den Vorgaben der Landeskanzlei auf;
e. übermitteln laufend die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide auf elektronischem Weg an die zuständige Stelle der Landeskanzlei und
f. prüfen periodisch die Aktualität der in den Zuständigkeit ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden veröffentlichten Entscheide und veranlassen allenfalls deren Löschung.