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175.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden - Weitergezogene Entscheide

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§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden · Weitergezogene Entscheide

1. Bei Entscheiden, die an das Kantonsgericht oder an eine Rechtsmittelinstanz des Bundes weitergezogen worden sind, sind zudem anzugeben

a. der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Abweisung, Nichteintreten, Abschreibung),

b. das Datum und die Nummer des Rechtsmittelentscheides und

c. gegebenenfalls die allgemein zugängliche Fundstelle des Entscheides.

2. Wird ein Rechtsmittelentscheid erst später publiziert, ist die allgemein zugängliche Fundstelle nachträglich zu veröffentlichen.

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