175.12
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden - Form der Veröffentlichung
§ 3 Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden · Form der Veröffentlichung
1. Die Entscheide werden anonymisiert und in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht.
2. Den Entscheiden werden kurze Leitsätze vorangestellt.
3. Die Entscheide werden mit der entscheidenden Behörde, dem Datum und gegebenenfalls mit der Nummer des Verfahrens und des Entscheides gekennzeichnet.