175.11
BL
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Unentgeltliche Rechtspflege
Kosten der Verwaltungsverfahren
§ 9 Vo VwVG BL · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Für die Entschädigung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gelten die Vorschriften gemäss § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
2. Das Begehren um Befreiung von den Verfahrenskosten, den Kosten der Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung kann bei der verfahrensleitenden Instanz und bei der für den Gebührenerlass zuständigen Behörde (§ 12a) gestellt werden.