175.11
BL
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Parteientschädigung
Kosten der Verwaltungsverfahren
§ 8 Vo VwVG BL · Parteientschädigung
1. Für die Bemessung der Parteientschädigung gelten sinngemäss die Vorschriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand. Zuschläge nach Interessewert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
2. Die Anwältin oder der Anwalt reicht eine detaillierte Kostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amts wegen und nach Ermessen fest.
3. Für das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird in der Regel ein Honorar von CHF 220.- pro Stunde gewährt.