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175.11 BL CH-BL

§ 4 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Aktenherausgabe

Akteneinsicht und Aktenherausgabe
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§ 4 Vo VwVG BL · Aktenherausgabe

1. Der Einsichtnahme offenstehende Akten werden an die Amtsstellen und an die Anwältin oder den Anwalt herausgegeben.

2. Von wichtigen Aktenstücken sind jedoch gegen Gebühr nur Fotokopien herauszugeben.

3. Werden Akten nicht innert Frist zurückgegeben oder werden sie missbräuchlich verwendet, kann der Regierungsrat inskünftig diesen gegenüber die Herausgabe zeitweise oder dauernd verweigern.

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