175.11
BL
CH-BL
§ 33 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Vollzugsverfügung der Sicherheitsdirektion
Vollzug von Verfügungen
§ 33 Vo VwVG BL · Vollzugsverfügung der Sicherheitsdirektion
1. Weigert sich die pflichtige Person oder lässt sie die letzte Frist unbenützt verstreichen, erlässt die Sicherheitsdirektion die Vollzugsverfügung.
2. Der Sicherheitsdirektion stehen folgende Zwangsmittel zur Verfügung
a. die Ersatzvornahme durch die sachlich zuständige Direktion oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der pflichtigen Person;
b. der unmittelbare Zwang gegen die pflichtige Person oder ihre Sachen;
c. die Strafverfolgung, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht;
d. die Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
3. Die Sicherheitsdirektion verwendet das Zwangsmittel, das den Umständen angemessen ist.