175.11
BL
CH-BL
§ 32 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Vorladung durch die Sicherheitsdirektion
Vollzug von Verfügungen
§ 32 Vo VwVG BL · Vorladung durch die Sicherheitsdirektion
1. Die Sicherheitsdirektion lädt die pflichtige Person zu einer Einvernahme vor und erläutert ihr die Modalitäten des Vollzugs. Die zugrunde liegende Verfügung, deren Vollziehbarkeit die sachlich zuständige Direktion festgestellt hat, ist für die Sicherheitsdirektion verbindlich.
2. Zeigt sich die pflichtige Person einsichtig, kann ihr die Sicherheitsdirektion eine letzte, unerstreckbare Frist zur freiwilligen Herstellung des rechtmässigen Zustands gewähren. In diesem Fall kann von einer Verzeigung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs Umgang genommen werden.