175.11
BL
CH-BL
§ 31 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Vollzugsandrohung durch die Direktion
Vollzug von Verfügungen
§ 31 Vo VwVG BL · Vollzugsandrohung durch die Direktion
1. Die sachlich zuständige Direktion stellt fest, ob die zugrunde liegende Verfügung vollziehbar im Sinne von § 45 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist.
2. Die Direktion setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands, sofern dies nicht bereits in der zugrunde liegenden Verfügung geschehen ist. Für den Versäumnisfall droht sie der pflichtigen Person unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs den zwangsweisen Vollzug an.
3. Nach ergebnislosem Fristablauf übermittelt die sachlich zuständige Direktion der Sicherheitsdirektion die Akten mit dem Vollzugsbegehren.